Präambel
Die Stifter wollen die Persönlichkeitsentwicklung, die politische Bildung und die Drogenprävention fördern.
Der Schwerpunkt der Persönlichkeitsentwicklung liegt im Bereich der Schlüsselqualifikationen, der Selbstkompetenz als Umgang mit sich selbst und der Entwicklung eines positiven Selbstwertgefühls, der Sozialkompetenz als Fähigkeit zur Kommunikation und zum konstruktiven Umgang mit anderen und der Methodenkompetenz, u.a. als Fähigkeit zur Kreativität, Problemlösung, der Selbstorganisation.
Der Schwerpunkt der politischen Bildung soll im Bereich der Verwirklichung der Menschenrechte, des Tier- und Umweltschutzes liegen.
Der Schwerpunkt der Drogenprävention soll im Bereich Alkoholprävention liegen.
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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen
„Gisela und Dr. Fred Anton Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Hamburg.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind:
a) Die Förderung der Volks- und Berufsbildung insbesondere auf dem Gebiet der Schlüsselqualifikationen (Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz) und auf dem Gebiet der politischen Bildung.
Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Eigene Aktivitäten durch die Veranstaltung von Weiterbildungsmaßnahmen entweder als Präsenzunterricht oder als selbstgesteuerte, mediengestützte Maßnahmen.
- Hierfür sind Curricula zu erstellen, Medien zu entwickeln, Räume anzumieten, Teilnehmer zu werben und Aus- und Weiterbildner zu beschäftigen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem realen Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens zwei Mitgliedern.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst.
§ 10 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hamburg geltenden Stiftungsrechts.
Dezember 2013